Planungsrecht - Staat darf Grundstücke Privater regelmäßig nicht in Anspruch nehmen!
Datum: Donnerstag, dem 26. März 2009
Thema: Infos


Der Staat darf Grundstücke Privater für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen - Problemaufriss: Die Planung und Realisierung von größeren Bauvorhaben wie beispielsweise Straßenbaumaßnahmen oder die Erschließung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete führt regelmäßig zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die deutschen Naturschutzgesetze verpflichten den Planungsträger, den Eingriff durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Dies geschieht in aller Regel durch die Festsetzung von so genannten Ausgleichsflächen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Planungsträger für solche Ausgleichsflächen Grundstücke privater Dritter in Anspruch nehmen darf.
Der Fall: Der Vorhabenträger plante den Bau einer Bundesstraße. Für den Eingriff in Natur und Landschaft setzte er im Planfeststellungsbeschluss auf dem Grundstück eines privaten Dritten eine ca. 23,7 ha große Ausgleichsfläche fest.

Der Staat darf Grundstücke Privater für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen - Problemaufriss: Die Planung und Realisierung von größeren Bauvorhaben wie beispielsweise Straßenbaumaßnahmen oder die Erschließung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete führt regelmäßig zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die deutschen Naturschutzgesetze verpflichten den Planungsträger, den Eingriff durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Dies geschieht in aller Regel durch die Festsetzung von so genannten Ausgleichsflächen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Planungsträger für solche Ausgleichsflächen Grundstücke privater Dritter in Anspruch nehmen darf.
Der Fall: Der Vorhabenträger plante den Bau einer Bundesstraße. Für den Eingriff in Natur und Landschaft setzte er im Planfeststellungsbeschluss auf dem Grundstück eines privaten Dritten eine ca. 23,7 ha große Ausgleichsfläche fest.





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