Urteil gefällt - OLG Oldenburg trifft Entscheidung zum Düngemittelgesetz!
Datum: Dienstag, dem 28. September 2010
Thema: News


OpenPr.de: Der 02. Strafsenat des Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil über einen Rechtsstreit (AZ 2 SsBs 47/09) zum Düngemittelgesetz (im Folgenden DüngemittelG) festgestellt, dass Abfallmakler zum Kreis der gemäß § 8 Abs. 2 DüngemittelG (alte Fassung – a.F.) auskunftspflichtigen Personen gehören.
Tatbestand und Rechtsstreit: Im vorliegenden Fall forderte die Landwirtschaftskammer Oldenburg von dem Betroffenen – seines Zeichens von Beruf Abfallmakler und Landwirt – Auskünfte zu Menge, Auslieferungsmengen sowie zu Nährstoffangaben von Wirtschaftsdünger und zu den damit belieferten Betrieben. Das Amt verlangte von dem Betroffenen in mehreren Schreiben konkrete Angaben darüber, von welchen Betrieben er in welchen Zeiträumen Wirtschaftsdünger (Gülle und Gehrreste) geholt hatte und welche Betriebe er damit beliefert hat. Zudem wollte die Landwirtschaftskammer die Auskunft erteilt bekommen, ob den Betroffenen die Nährstoffgehalte der Düngemittel bekannt waren und diese ggf. anzugeben.

OpenPr.de: Der 02. Strafsenat des Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil über einen Rechtsstreit (AZ 2 SsBs 47/09) zum Düngemittelgesetz (im Folgenden DüngemittelG) festgestellt, dass Abfallmakler zum Kreis der gemäß § 8 Abs. 2 DüngemittelG (alte Fassung – a.F.) auskunftspflichtigen Personen gehören.
Tatbestand und Rechtsstreit: Im vorliegenden Fall forderte die Landwirtschaftskammer Oldenburg von dem Betroffenen – seines Zeichens von Beruf Abfallmakler und Landwirt – Auskünfte zu Menge, Auslieferungsmengen sowie zu Nährstoffangaben von Wirtschaftsdünger und zu den damit belieferten Betrieben. Das Amt verlangte von dem Betroffenen in mehreren Schreiben konkrete Angaben darüber, von welchen Betrieben er in welchen Zeiträumen Wirtschaftsdünger (Gülle und Gehrreste) geholt hatte und welche Betriebe er damit beliefert hat. Zudem wollte die Landwirtschaftskammer die Auskunft erteilt bekommen, ob den Betroffenen die Nährstoffgehalte der Düngemittel bekannt waren und diese ggf. anzugeben.





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