Umweltschäden können richtig teuer werden!
Datum: Donnerstag, dem 10. Juli 2008
Thema: Infos


Kleine Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Landwirte und Speditionen, aber auch große Industrieunternehmen müssen sich in Sachen Umwelthaftung auf einiges gefasst machen – denn mit dem im November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz drohen bei der Verursachung von Umweltschäden erhebliche finanzielle Belastungen. "Aufgrund der neuen Gesetzeslage sind ökologische Beeinträchtigungen, die durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden, vom Verursacher zu sanieren – das betrifft Böden, Gewässer sowie - und das ist neu - natürliche Lebensräume und geschützte Arten", so der Berliner Umweltgutachter Dr. Wolfgang Peters, fachlicher Koordinator beim neugegründeten "Netzwerk Umwelthaftung".
"In manchen Fällen sieht das neue Gesetz sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vor – die wirtschaftlichen Nachteile, die dem einzelnen Unternehmen dadurch entstehen, haben für den Gesetzgeber offenbar keine Rolle gespielt. Außerdem ist die Pflicht zur Schadensabwehr und Sanierung nicht von einer behördlichen Anordnung abhängig, sondern sie gilt kraft des neuen Gesetzes unmittelbar", führt Peters weiter aus.

Kleine Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Landwirte und Speditionen, aber auch große Industrieunternehmen müssen sich in Sachen Umwelthaftung auf einiges gefasst machen – denn mit dem im November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz drohen bei der Verursachung von Umweltschäden erhebliche finanzielle Belastungen. "Aufgrund der neuen Gesetzeslage sind ökologische Beeinträchtigungen, die durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden, vom Verursacher zu sanieren – das betrifft Böden, Gewässer sowie - und das ist neu - natürliche Lebensräume und geschützte Arten", so der Berliner Umweltgutachter Dr. Wolfgang Peters, fachlicher Koordinator beim neugegründeten "Netzwerk Umwelthaftung".
"In manchen Fällen sieht das neue Gesetz sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vor – die wirtschaftlichen Nachteile, die dem einzelnen Unternehmen dadurch entstehen, haben für den Gesetzgeber offenbar keine Rolle gespielt. Außerdem ist die Pflicht zur Schadensabwehr und Sanierung nicht von einer behördlichen Anordnung abhängig, sondern sie gilt kraft des neuen Gesetzes unmittelbar", führt Peters weiter aus.





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