Pferdehalterhaftpflicht - Handeln Tierärzte auf eigene Gefahr ?
Datum: Donnerstag, dem 01. April 2010
Thema: Infos


Tierärzte und Hufschmiede haben einen nicht ungefährlichen Job. Werden Sie während der Ausübung ihres Berufes verletzt, stellt sich die Frage, ob der Pferdehalter des verursachenden Pferdes dafür aufkommen muss.
Nach dem Gesetz (§ 833 BGB) haftet jeder Pferdehalter für jeden "durch die typische Tiergefahr" verursachten Schaden.
Für den Halter des "Luxustieres Pferd" gilt dies uneingeschränkt und ist nicht abhängig vom eigenen Verschulden. Um sein Privatvermögen zu schützen, kann der Pferdehalter eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Nach einem neuen Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein bei der rektalen Fiebermessung von einem Pferd geschlagener Tierarzt, welcher vor allem auf den ihm entstandenen Verdienstausfall klagte, nach zwei Instanzen vor dem BGH (Bundesgerichtshof) Recht bekam.
Hier wurde entschieden, dass der Ausschluss der Pferdehalterhaftung unter Berufung auf das "Handeln auf eigene Gefahr" nicht in Betracht komme, als sich der Tierarzt der Tiergefahr aussetzte um auf Grund seiner vertraglichen Absprache mit dem Pferdehalter das Pferd zu untersuchen.

Tierärzte und Hufschmiede haben einen nicht ungefährlichen Job. Werden Sie während der Ausübung ihres Berufes verletzt, stellt sich die Frage, ob der Pferdehalter des verursachenden Pferdes dafür aufkommen muss.
Nach dem Gesetz (§ 833 BGB) haftet jeder Pferdehalter für jeden "durch die typische Tiergefahr" verursachten Schaden.
Für den Halter des "Luxustieres Pferd" gilt dies uneingeschränkt und ist nicht abhängig vom eigenen Verschulden. Um sein Privatvermögen zu schützen, kann der Pferdehalter eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Nach einem neuen Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein bei der rektalen Fiebermessung von einem Pferd geschlagener Tierarzt, welcher vor allem auf den ihm entstandenen Verdienstausfall klagte, nach zwei Instanzen vor dem BGH (Bundesgerichtshof) Recht bekam.
Hier wurde entschieden, dass der Ausschluss der Pferdehalterhaftung unter Berufung auf das "Handeln auf eigene Gefahr" nicht in Betracht komme, als sich der Tierarzt der Tiergefahr aussetzte um auf Grund seiner vertraglichen Absprache mit dem Pferdehalter das Pferd zu untersuchen.





Dieser Artikel kommt von AgrarPortal: Landwirtschaft & Agrarwirtschaft News @ Agrar-Center.de
https://www.agrar-center.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.agrar-center.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1017